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Kleine Anfrage im Bundestag – Zukunft Apotheken + Verblisterung

Die Unions-Bundestagsfraktion (CDU/CSU) hat eine sog. Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet. Es geht insgesamt um die Zukunft der pharmazeutischen Versorgung in Deutschland. Vier Fragen beziehen sich auch konkret auf die Patientenindividuelle Arzneimittelverblisterung. Damit verbunden das aktuell drängendste Thema mit Blick auf die verbindliche Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2024: Die Chargendokumentation.

Vier von 21. Fragen

17. Ist der Bundesregering bekannt, wie viele und in welchen Bundesländern es aktive Verblisterungszentren in Deutschland gibt und wie viele Apotheken mit diesen in Verbindung stehen?
18. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch nach dem 1. Januar 2024 Verblisterungen per Schlauchblister von Medikamenten, ohne anschließende Regressforderung, möglich bleiben, die per eRezept verordnet werden, obwohl eine direkte technische Zuordnung der Chargennummer auf das eRezept nicht möglich ist?
19. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Zuordnung der Chargennummer bei Verblisterung in der Vergangenheit auf der Grundlage eines herkömmlichen Rezepts gelöst?
20. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, der an die Fragesteller herangetragen wurde, zur kurzfristigen Lösung dieses Problems übergangsweise bei Verblisterungen eine Pseudo-Chargennummer einzutragen, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist?

Die Antwort(en) fallen eher übersichtlich aus:

Die Anfrage datiert vom 24.10.2023, die Antwort der Bundesregierung vom 13.11.2023. Dort heißt es lediglich:

Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

„Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse über die Anzahl von Verblisterungszentren (nicht alle BZ sind Mitglied im BPAV, Anm. BPAV) und deren Verbindung zu Apotheken vor.

Der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer e. V. (BPAV) ist bereits an das Bundesministerium für Gesundheit herangetreten und
hat auf Schwierigkeiten der Erfassung der Chargennummern nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V bei der Einlösung von E-Rezepten hingewiesen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist bereits im Austausch mit allen beteiligten Akteuren, um den Sachverhalt und Lösungsoptionen zu prüfen.“

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