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Satzung

des BPAV Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer e.V., Albrechtstraße 13, Aufgang A, 10117 Berlin, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verband trägt den Namen BPAV Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer e.V., im Folgenden Verband genannt, und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verband erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sitz des Verbandes ist Berlin.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verband dient als Wirtschaftsverband der Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen von Lohnherstellern patientenindividueller Arzneimittelblister sowie von öffentlichen Apotheken die sich hierauf spezialisiert haben. Der Verband berücksichtigt dabei, dass die Herstellung und der Vertrieb von patientenindividuellen Arzneimittelblistern besondere Anforderungen bzgl. der Arzneimittelsicherheit und der Erstattung mit sich bringen. Ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
2. Der Verband soll zur Fortentwicklung eines leistungsstarken Gesundheitswesens beitragen, indem er sich für eine zweckmäßige, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Patienten mit qualitativ hochwertigen Pharmazeutischen Blistern zu marktwirtschaftlichen Bedingungen einsetzt. Der Pharmazeutische Blister wird aus dem in Deutschland zugelassenen, vollständigen Arzneimittelsortiment unter Beachtung der patientenindividuellen Therapie-bedürfnisse und Lebensumstände, sowie unter Wahrung der ärztlichen Therapiefreiheit hergestellt.
3. Dem Verband obliegt auch die Kommunikation mit den Verbänden und Organisationen der Leistungserbringer und Leistungsträger im Gesundheitswesen, den Behörden und der Regierung, sowie mit der Öffentlichkeit über die Belange der Mitgliedsfirmen. Zur Erreichung der genannten Zwecke kann der Verband eigene wissenschaftliche Studien und Veröffentlichungen durchführen oder durchführen lassen.
4. Mit dem Ziel einer Qualitätsverbesserung in der Versorgung insbesondere von chronisch kranken oder pflegebedürftigen Patienten, tritt der Verband gemäß §130a Abs. 8 SGB-V auch als Verhandlungspartner hinsichtlich der Arzneimittelbelieferung in Verträgen zur Integrierten Versorgung (§140 SGB-V) auf.
5. Das Vermögen des Vereins, seine Erträge und sonstigen Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
6. Keine Person darf durch Maßnahmen, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Bedingungen für die Mitgliedschaft
1. Ein Unternehmen kann ordentliches Mitglied werden, wenn es
a) seinen Sitz im Gebiet des Verbandes hat (§ 1 Abs. 2),
b) rechtlich selbständig und in einem Handelsregister der Bundesrepublik Deutschland oder in einem entsprechenden Register/Verzeichnis eines EG-Mitgliedstaates eingetragen ist,
c) patientenindividuelle Arzneimittelblister herstellt,
d) im Besitz einer Herstellungserlaubnis nach §13 AMG ist.
2. Öffentliche Apotheken, Unternehmen, Verbände und wissenschaftliche Institute, bei denen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 nicht erfüllt sind, können assoziierte Mitglieder werden, sofern die Aufnahme im Interesse des Verbands liegt.
§ 4 Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand (§ 9) des Verbandes zu richten.
2. Bei der Aufnahme eines ordentlichen oder assoziierten Mitglieds ist einmalig ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung, Mitglied zu werden, notwendig sind.
4. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Bei Ablehnung von Anträgen durch den Vorstand entscheidet im Berufungsfalle die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit endgültig. Die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand muss spätestens binnen vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Geschäftsstelle eingehen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, soweit die Satzung keine Unterscheidungen zwischen den Rechten der ordentlichen und assoziierten Mitglieder macht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, von dem Verband Auskünfte, Rat und Beistand in allen in seiner Zuständigkeit liegenden Fragen zu verlangen.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
5. Die Mitglieder haben die Satzung des Verbandes einzuhalten und in deren Rahmen gefasste Beschlüsse durchzuführen.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Mitglieder sind gegenüber Dritten oder denjenigen Mitgliedsfirmen, die sich nicht an speziellen Erhebungen beteiligen, zur Verschwiegenheit über daraus gewonnene Daten verpflichtet.
7. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der festgesetzten Beiträge verpflichtet. Sie haben dem Vorstand die für die Beitragsbemessung nötigen Angaben zu machen.
8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien, Regeln und Verfahrensordnungen einzuhalten; Verfahrensordnungen können neben dem Ausschlussverfahren weitere Sanktionen wegen der Nichtbeachtung beschlossener Richtlinien und Regeln vorsehen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand kündigen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die in § 3 festgelegten Bedingungen nicht mehr gegeben sind, bei Insolvenz des Mitglieds.
3. Mitglieder können aus folgenden Gründen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden
– bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung und die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsfirmen,
– nach Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr.
4. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung – die mit Zweidrittelmehrheit zu fällen ist – endgültig ist. Die Berufung muss spätestens binnen vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Geschäftsstelle eingehen.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Rechte am Vermögen des Verbandes erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 7 Organe
1. Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Über die Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Verbandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
3. Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Arbeit für den Verband ehrenamtlich aus. Damit verbundene Auslagen sind selbst zu tragen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres abgehalten werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
a) auf Verlangen
– des Vorsitzenden,
– von zwei Vorstandsmitgliedern,
– von einem Viertel der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder,
b) im Falle von § 9 Abs. 3.
3. Die Mitgliederversammlungen werden regelmäßig vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von wenigstens vier Wochen durch schriftliche Einladung per Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können unter Wahrung einer kürzeren, mindestens jedoch achttägigen Frist einberufen werden.
4. Alle Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich der Geschäftsstelle vorliegen.
5. Über Anträge, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt sind, kann nur in dringenden Fällen abgestimmt werden, wenn sich zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder hierfür aussprechen und die Dringlichkeit bejahen.
6. Die Mitgliederversammlung hat die Angelegenheiten des Verbandes satzungsgemäß zu erledigen. Sie ist für alle gemeinsam interessierenden Fragen zuständig. Etwaige grundsätzliche Entscheidungen des Vorsitzenden oder des Vorstands sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands nach § 9,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Beratung über den Geschäftsbericht des Vorstands,
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
und Genehmigung des Jahresabschlusses nach § 13 Abs. 2 und 4,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und Festsetzung
der Beiträge des laufenden Geschäftsjahres für die Mitglieder,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Richtlinien,
Regeln und Verfahrensordnungen nach § 8 Ziffer 10,
h) Beschlussfassung über die Beitragshöhe und den Aufnahmebeitrag,
i) Beschlussfassung über Anträge nach §§ 4 und 6.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, wenn nicht durch die Satzung etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die assoziierten Mitglieder haben kein Stimmrecht.
10. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Richtlinien, Regeln und Verfahrensordnungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen. Eine Beschlussfassung nach Abs. 5 ist nicht zulässig.
11. Die Mitglieder können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Prokuristen oder durch schriftlich bevollmächtigte Angestellte vertreten werden. Ordentliche Mitglieder können auch durch andere ordentliche Mitglieder vertreten werden. Jedes Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
12. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch geheime Abstimmung. Bei sonstigen Wahlen und Entscheidungen bestimmt der Vorsitzende die Art der Abstimmung, wenn nicht die Mehrheit ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.
13. In besonderen Fällen können auf Veranlassen des Vorstands die Mitgliederversammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte auf ordentliche Mitglieder beschränkt werden.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kandidaten müssen Organstatus haben oder anderweitig durch ihre Stellung und Funktion innerhalb des Mitgliedsunternehmens die Gewähr dafür bieten, eine nachhaltige Repräsentanz sowie Entscheidungs- und Umsetzungskompetenz für den Verband sicherzustellen. Gewählt sind die Kandidaten, auf die die meisten Stimmen fallen. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl über den Sitz im Vorstand.
Die Bewerber, die nicht gewählt sind, gelten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl als Ersatzmitglieder. Über die Rangfolge dieser Ersatzmitglieder entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Weitere Einzelheiten des Wahlverfahrens werden vom Vorstand in einer Wahlordnung festgelegt.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert in der Regel zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder mehrerer Vorstandsmitglieder rückt/rücken automatisch das/die Ersatzmitglied/er mit der jeweils nächsthohen Stimmenzahl nach. Soweit keine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern zur Verfügung steht, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Wahl des/der erforderlichen Nachfolger/s für die restliche Amtszeit des/der Ausscheidenden statt. Sind selbst bei Nachrücken der Ersatzmitglieder weniger als insgesamt drei Vorstandsmitglieder vorhanden, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt.
5. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und dieser zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignete Vorschläge vorzulegen.
6. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
7. Auf Einladung des Vorstands können Vertreter von Mitgliedern, sowie Sprecher der Arbeitskreise und Projektgruppen an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. individuelle Zuständigkeiten von Vorstandsmitgliedern für bestimmte Sachgebiete geregelt werden.
§ 10 Vorsitzender
1. Der Vorsitzende führt die laufenden Vorstandsgeschäfte. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein.
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
3. In wichtigen Angelegenheiten, die nicht bis zur Einberufung einer Sitzung des Vorstands oder einer Mitgliederversammlung zurückgestellt werden können, ist der Vorsitzende berechtigt, sofort zu handeln. Die Zustimmung des Vorstands ist unverzüglich einzuholen.
§ 11 Arbeitskreise und Projektgruppen
1. Der Vorstand kann zu seiner Beratung in bestimmten Fachgebieten Arbeitskreise einsetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden vom Vorstand berufen.
2. In bestimmten, genau bezeichneten Angelegenheiten kann der Vorstand darüber hinaus zu seiner Beratung Projektgruppen mit thematisch und zeitlich begrenztem Auftrag einsetzen, falls sich die spezielle Sachproblematik nicht in geeigneter Form durch die Arbeitskreise behandeln lässt. Die Mitglieder der Projektgruppen werden vom Vorstand berufen.
3. Nähere Einzelheiten regeln bei Bedarf Geschäftsordnungen, die vom Vorstand selbst oder mit dessen Zustimmung durch die betreffenden Arbeitskreise und Projektgruppen erlassen werden.
§ 12 Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Jahresbeiträge und andere Kostenumlagen der assoziierten Mitglieder legt der Vorstand nach Konsultation der assoziierten Mitglieder fest.
3. Die festgesetzten Beiträge sind, sofern keine abweichenden Aufforderungen ergehen, vom Verband bis zum Endes des 1. Quartals eines Jahres abzubuchen.
4. Der Beitrag ist für das gesamte Jahr zu entrichten, auch wenn die Mitgliedschaft in diesem Jahr erlischt. Im Fall der Aufgabe der Herstellung von Arzneimittelblistern oder der Insolvenz kann der Vorstand eine andere Regelung beschließen.
5. Neu eingetretene Mitglieder werden anteilsmäßig beitragspflichtig vom Beginn des Monats an, der auf den Erwerb der Mitgliedschaft folgt. Die Beträge werden sofort fällig und werden vom Verband abgebucht. Die Aufnahmegebühr ist in jedem Fall in voller Höhe zu entrichten.
§ 13 Rechnungslegung
1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist genaue Rechnung zu führen.
2. Die Ausgaben des Verbandes werden von zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern überprüft, die der nächsten Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
3. Die Rechnungslegung besteht aus einer Bilanz und einem Einnahmen- und Ausgabenbericht.
4. Der Jahresabschluss ist der jährlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder.
2. Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vermögens des Verbandes zu entscheiden. Die assoziierten Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Verbandes.
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