Der BPAV-Vorstand hat maßgeblich das Heft des Handelns in die Hand genommen und diesen Erfolg zusammen mit dem BVVA erzielt.
Apotheken brauchen Klarheit: E-Rezept und Chargendokumentation
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt die Weichen mit dem neuen Digitalgesetzentwurf (DigiG): Es soll eine Nullreatx erfolgen, wenn die Charge im Abgabedatensatz fehlt. Das bedeutet: Die Apotheke erhält ein E-Rezept und wenn sie das Arzneimittel abgibt, muss sie eine Reihe von Daten erfassen, damit die Krankenkasse das Arzneimittel zahlt. Ist etwas „falsch“ oder fehlt, dann bleibt die Apotheke auf den Kosten sitzen.
Chargendokumentation = Patientensicherheit
Grundsätzlich ist das gut, weil es Betrug vorbeugt. Eine Charge macht eventuelle Regressansprüche der Krankenkassen gegenüber der Pharmaindustrie nachverfolgbar. Doch bei der patientenindividuellen Arzneimittelverblisterung (PAV) lassen sich Chargen für einzelne Packungen nicht patientenindividuell erfassen. Aber die Charge muss ausnahmslos in den Abgabeinformationen beim E-Rezept enthalten sein, das regelt die Anlage 1 zur Abrechnungsvereinbarung nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V). Ausnahmeregelungen für das Verblistern werden aktuell verhandelt und damit liegt das Risiko bei den Apotheken. Diese brauchen dringend Sicherheit!
Auf PAV wegen einer Formalie zu verzichten, ist keine Option! Denn die Vorteile der PAV sind für das gesamte Gesundheitssystem enorm: Gerade in der Pflege, die dringend Entlastung benötigt, spart die PAV die Zeit für das Stellen der Arzneimittel und sie erhöht die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) deutlich.
Chargen werden selbstverständlich schon lange dokumentiert
PAV ist ein Service, den jede Apotheke im Rahmen einer pharmazeutischen Dienstleistungsgemeinschaft mit einem Blisterzentrum anbieten kann. Doch wenn mit dem E-Rezept eine Retaxation erfolgen könnte, werden sich viele Apotheken überlegen, ob sie den Service weiter oder überhaupt anbieten. Mit dem Papierrezept war/ist das kein Problem. Digitalisierung darf in keinem Fall zum Nachteil von Patientinnen und Patienten führen, sondern muss bestehende Leistungen ausbauen. Es ist auch nicht so, dass die Dokumentation nicht schon seit vielen Jahren seitens der Blisterzentren gewährleistet wird. Hier geht es um den zeitlichen Ablauf und den Zeitpunkt der Eintragung ins E-Rezept.