Effizienz als Hebel: Wie die patientenindividuelle Arzneimittelverblisterung die Kosten für die Krankenkassen dämpfen kann.

Chargendokumentation – Was wir jetzt brauchen
Die Diskussion um die Übermittlung von Chargendaten bei der patientenindividuellen Arzneimittelverblisterung (PAV) geht weiter. Der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) warnt: Keine weitere Bürokratie und vor allem dauerhafte Rechtssicherheit.
Braucht es eine pauschale Datenübermittlung?
Hintergrund ist der § 131a SGB V, der Apotheken verpflichtet, Krankenkassen bei Arzneimittelrückrufen zu unterstützen. Aus Sicht des BPAV wäre eine pauschale z.B. quartalsweise Datenübermittlung ein klassischer Fall von Überregulierung. Unsere Position ist klar: Eine Übermittlung ist laut Gesetz nur „soweit erforderlich“ vorgesehen. Da Blisterzentren bereits heute jeden einzelnen Beutel digital bis zur Herstellercharge zurückverfolgen können, sind die Daten im Ernstfall sofort verfügbar. Eine anlasslose Vorab-Übermittlung ist daher weder notwendig noch im Sinne der Datensparsamkeit (DSGVO) zulässig.
Drei Gründe, warum die PAV gefährdet wäre:
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Unnötige Bürokratie ohne Mehrwert: Echte Chargenrückrufe auf Patientenebene sind extrem selten (uns bekannt: 2001 Lipobay, 2018 Valsartan und 2019 Ranitidin). Der enorme technische Aufwand für eine flächendeckende Übermittlung steht folglich in keinem Verhältnis zum Nutzen.
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Neue Retaxationsfallen: Bei der nachträglichen Anpassung der Dispensierdatensätze werden Tür und Tor für Retaxationen durch die Krankenkassen geöffnet. Das gefährdet die Liquidität der heimversorgender Apotheken.
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Datenschutz: Medikationsdaten sind hochsensibel. Eine pauschale Speicherung widerspricht dem Grundsatz der Datenminimierung.
PAV als Sicherheitsanker in Zeiten des Fachkräftemangels
Dabei ist die Verblisterung heute schon ein Musterbeispiel für Sicherheit. Durch die digitale Kette vom Hersteller bis zum Patienten wird im Rückruffall präzise ermittelt, welche Mengen bereits eingenommen wurden und welche noch im Umlauf sind.
Zudem ist die PAV die Antwort auf den demografischen Wandel. Schätzungsweise 320.000 Heimbewohner profitierten bereits Anfang 2024 von dieser Versorgungsform. Sie entlastet Pflegekräfte von fehleranfälligem manuellem Stellen und sichert die Adhärenz der Patienten.
Unsere Forderung: Pragmatismus statt Bürokratie
Es existiert bereits ein technisch ausgereifter Entwurf für eine Technische Anlage. Dieser Weg ist praxiserprobt, die Schnittstellen funktionieren. Darum unser Fazit: Wir brauchen keine neuen bürokratischen Hürden, sondern eine gesetzliche Klarstellung in § 129 SGB V, um die Abrechnung von Teilmengen rechtssicher zu gestalten. Die PAV ist kein „Zusatzangebot“, sondern ein unverzichtbares Instrument für die Zukunft der Arzneimittelversorgung von Patientinnen und Patienten.
