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Versorgungssicherheit First

Chargendokumentation beim E-Rezept: Versorgungssicherheit für Patientinnen und Patienten mit Polymedikation muss gewährleistet bleiben

Rund 600.000 Bewohnerinnen und Bewohnter in Pflegeeinrichtungen und mindestens 150.000 weitere Menschen mit komplexen Medikationsplänen in häuslicher Umgebung sind auf eine sichere und kontinuierliche Arzneimittelversorgung angewiesen. Doch genau diese Versorgung steht derzeit auf dem Spiel. Grund ist eine geplante Änderung im Verfahren der Chargenübermittlung beim E-Rezept.

Hintergrund: Auslaufen der bisherigen Regelung

Bislang konnten Apotheken patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittel im E-Rezept-Abrechnungsverfahren über die Musterchargennummer „STELLEN“ abrechnen. Diese pragmatische Lösung läuft jedoch zum 31. Dezember 2025 aus. Ab dem 1. Januar 2026 sollen stattdessen die tatsächlichen Chargennummern zum Zeitpunkt der Abrechnung übermittelt werden (Stand Anfang Oktober 2025). Eine Vorgabe, die im Versorgungsprozess der pharmazeutischen Dienstleistungsgemeinschaft zwischen Apotheke und Blisterzentrum technisch wg. des zeitlichen Verlaufs so nicht umsetzbar ist. Grundsätzlich ist eine Dokumentation natürlich möglich. Aber zum Zeitpunkt der Abrechnung durch die Krankenkasse steht die tatsächlich verwendete Charge schlicht noch nicht fest.

Gefahr für die Versorgung

Die Folge wäre gravierend: Fehlen die Chargenangaben, drohen Apotheken Retaxationen. Das ist der Verlust der Vergütung für eine bereits erbrachte und verordnungsgemäß durchgeführte Arzneimittelversorgung. Damit wäre die Versorgung zehntausender vulnerabler Patientinnen und Patienten akut gefährdet. Das will niemand!

Gemeinsamer Lösungsvorschlag von BVVA und BPAV

Um dieses Szenario zu verhindern, haben der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) und  wir als Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) eine praxistaugliche Anschlussregelung erarbeitet. Diese sieht vor, dass im Fall eines Arzneimittelrückrufs die chargenbezogenen Abgabedaten krankenkassenbezogen ermittelt und gezielt an die Krankenkassen übermittelt werden. So wird die Mitwirkungspflicht der Apotheken erfüllt, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden.

Der Vorschlag wurde in enger Abstimmung mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband entwickelt, also genau jenen Partnern, die auch für die vertraglichen Rahmenbedingungen im Zuge der Selbstverwaltung verantwortlich sind.

Appell an die Politik

BPAV und BVVA fordern die Verantwortlichen im Bundesministerium für Gesundheit und die Vertragspartner im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V auf, diese Regelung zeitnah und vor allem dauerhaft zu verankern. Nur so kann die Arzneimittelversorgung von Menschen mit Polymedikation sichergestellt werden. Über den Jahreswechsel 2025/26 und natürlich darüber.

„Unser Lösungsvorschlag erfüllt den Zweck der Mitwirkungspflicht vollständig und wahrt zugleich die Interessen aller Beteiligten“, betont Erik Tenberken, Vorsitzender des BPAV.

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