Die pharmazeutische Dienstleistungsgemeinschaft aus Apotheke und Blisterzentrum ist ein zentraler Baustein in der modernen und nachhaltigen Arzneimittelversorgung.
11.06.2019 | BGH-Urteil zu kleinen Geschenken in der Apotheke
11.06.2019 | BGH-Urteil zu kleinen Geschenken in der Apotheke
Berlin, 11. Juni 2019. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: I ZR 206/17) von letzter Woche stellt klar, dass kleine Zugaben bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Apotheken ausnahmslos nicht mehr gestattet sind. Das bedeutet für die patientenindividuelle Arzneimittelverblisterung (PAV) erst recht, dass sie keine Gratisleistung sein darf.
Die Packung Taschentücher oder Bonbons als Beigabe zu einer abgegebenen, vom Arzt verschriebenen Arzneimittelpackung ist seit dem BGH-Urteil von letzter Woche in Deutschland untersagt. Auch kleine Geschenke ohne großen Wert könnten den Wettbewerb verfälschen, urteilte der Bundesgerichtshof. Damit bestätigt ein oberster Gerichtshof die einheitlichen Apothekenabgabepreise.
Der BPAV hat dieses Urteil mit großem Interesse zur Kenntnis genommen“, sagt der Vorsitzende Hans-Werner Holdermann. „Für unsere Mitglieder, die Blisterzentren, bedeutet das nun erst recht, dass ihre Apothekenkunden eine auskömmliche Vergütung ihrer hochwertigen pharmazeutischen Dienstleistung, der patientenindividuellen Arzneimittelverblisterung, verlangen können – und müssen,“ gibt sich Holdermann überzeugt.
Ausschreibungen zur Verblisterung zum Nulltarif müssen jetzt genauso der Vergangenheit angehören
Der BPAV setzt sich seit seiner Gründung vor zehn Jahren für eine hohe Qualität in der Arzneimittelabgabe ein. Die aufwendige und sichere maschinelle Verblisterung inklusiver foto-optischer Endkontrollen und Dokumentation erhöht die Arzneimitteltherapiesicherheit , weil Fehler durch manuelles Stellen vermieden werden. Diese hochwertige pharmazeutische Dienstleistung hat ihren gerechtfertigten Preis.
Wenn jetzt selbst Taschentücher tabu sind, dann steht für uns außer Frage, dass Zugaben in Größenordnungen, wie sie unsere Verbandsmitglieder erzeugen und die bei circa sechs Euro pro Patient und Woche liegen, erst recht tabu sind“, so Holdermann. „Unerträglich wird es dann geradezu, wenn beispielsweise von Trägern der Altenpflege insbesondere aus dem kommunalen Bereich, Ausschreibugen für die Versorgung durch PAV platziert werden, die sich um einen Euro pro Patient und Woche herum bewegen. Nicht selten wird dann noch von den Apotheken verlangt, diese Leistung ganz gratis abzugeben“, führt der BPAV-Chef weiter aus.
Der BPAV werde sich weiterhin vehement dafür einsetzen, dass die PAV flächendeckend zum Einsatz komme und das Mittel der Wahl in der Versorgung multimorbider Patienten in der stationären Pflege werde. Das schließe selbstredend die auskömmliche Honorierung ein.
Der BPAV wurde Ende 2009 gegründet. Dem Verband gehören Unternehmen an, die nach deutschem Recht (§ 13 AMG) patientenindividuelle pharmazeutische Blister herstellen dürfen. Der Verband hat deutschlandweit 16 Blisterzentren und fünf fördernde Partner als Mitglieder.
Über den BPAV:
Der BPAV wurde Ende 2009 gegründet. Dem Verband gehören Unternehmen an, die nach deutschem Recht (§ 13 AMG) patientenindividuelle pharmazeutische Blister herstellen dürfen. Der Verband hat 15 Blisterzentren und fünf fördernde Partner als Mitglieder.
Pressekontakt:
BPAV-Geschäftsstelle
Telefon: (030) 847 122 6815
E-Mail: berlin@blisterverband.de